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BFF-Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freischaffenden Foto-Designer
(AGBFF) Neufassung vom 24. Juni 1983. Unverbindliche Empfehlung des BFF,
Bund freischaffender Foto-Designer e.V., zur Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
angemeldet beim Bundeskartellamt Berlin.
I. Allgemeines
1. Die AGBFF gelten für alle vom Foto-Designer übernommenen
Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation,
soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wurde.
2. "Fotografien" im Sinne der AGBFF sind sämtliche Werke des
Foto-Designers, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen
Form sie vorliegen (z.B. Abzug, Diapositiv, Negativ, sonstige Bildträger).
3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige
Leistungen des Foto-Designers. Sie können von ihm gesondert in Rechnung
gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten
sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B.Material- und
Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih,
Reisekosten, Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
5. Alle vom Foto-Designer berechneten Honorare und sonstigen Entgelte
verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
II. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Foto-Designer
1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber
und Foto-Designer ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Foto-Designer alleiniger Inhaber
aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
2. Der Foto-Designer überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche
Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung
darüberhinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich
oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen
Vereinbarung.
3. Die Weitergabe urheberechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Foto-Designers. Entgegenstehende Vereinbarungen
bedürfen ebenfalls der Schriftform.
4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Foto-Designer Anspruch,
als Urheber genannt zu werden.
5. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere
Bildträger bedarf - soweit sie über die vereinbarte Nutzung hinausgeht
- der Zustimmung des Foto-Designers.
6.Der Auftraggeber stellt dem Foto-Designer nach Veröffentlichung
Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.
III: Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung
1. Mängelrü;gen müssen schriftlich erfolgen und
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an
den Auftraggeber beim Foto-Designer eingegangen sein. Danach gilt das
Werk in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei
geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Abnahme.
2. Der Foto-Designer verpflichtet sich, bei Durchführung eines
Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadensersatzansprüche
gegen den Foto-Designer sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder
Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist
ausgeschlossen.
3. Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs bei der Hin- und Hersendung trägt der
jeweilige Absender.
IV. Ergänzende Sonderbestimmungen
A. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:
1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Foto-Designer
zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Foto-Designer -
ohne daß es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar
in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener
Auftrag aus von dem Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen nicht
fertiggestellt, so steht dem Foto-Designer das volle Honorar zu. Als angefangen
gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem
Foto-Designer begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen,
ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene
Zeit aus vom Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen wesentlich
überschritten (z.B. wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender
oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse
bei Aussenaufnahmen usw.), so kann der Foto-Designer verlangen, daß sich
das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
3. Der Foto-Designer ist verpflichtet, die zur Ausführung
des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher
Sorgalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen
übernimmt der Foto-Designer nicht.
4. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designers
unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen
Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu
einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es
sei denn, daß der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.
B. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien,
die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:
1. Der Foto-Designer überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien
bleiben sein Eigentum.
2. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie
unverzüglich und auf eigene Kosten wieder an den Foto-Designer zurück.
Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang
dem Foto-Designer zurückzusenden.
3. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne daß der Foto-Designer dies
zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen.
Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B. Negativ, Diapositiv,
Sofortbildoriginal, Fotomontage) das fünffache des vereinbarten Honorars,
mindestens aber DM 1.000,-.
V. Erfüllungsort, Gerichtststand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist für beide Teile der Geschäftssitz des Foto-Designers.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ist der Geschäftssitz des Foto-Designers vereinbart, sofern der Foto-Designer
und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.
Sofern der Auftraggeber und / oder der Foto-Designer nicht Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen
Regelung.
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